Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 13.05.2020 - 3 R 78/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,10300
OVG Sachsen-Anhalt, 13.05.2020 - 3 R 78/20 (https://dejure.org/2020,10300)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 13.05.2020 - 3 R 78/20 (https://dejure.org/2020,10300)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 13. Mai 2020 - 3 R 78/20 (https://dejure.org/2020,10300)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,10300) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Untersagung der touristischen Beherbergung in Sachsen-Anhalt rechtmäßig

  • sachsen-anhalt.de (Pressemitteilung)

    Untersagung der touristischen Beherbergung durch die Fünfte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt rechtmäßig

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (21)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.04.2020 - 2 KM 267/20

    Verbot von Reisen nach Mecklenburg-Vorpommern für einen Zweitwohnungsinhaber in

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.05.2020 - 3 R 78/20
    Regelungsziel ist es, den Infektionsschutzbehörden bzw. über den Verweis in § 32 Satz 1 IfSG dem Verordnungsgeber ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen zu eröffnen (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 23/20 - juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE - juris Rn. 44 f.; OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 30; BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 NE 20.632 - juris Rn. 46).

    Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um "notwendige" Schutzmaßnahmen handeln muss, nämlich Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind, so dass dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von vornherein Grenzen gesetzt sind (vgl. OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 30; unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

    Liegen - wie vorliegend - neue, in ihrer Entwicklung nur mit erheblichen Unsicherheiten prognostizierbare Bedrohungslagen vor, ist daher jedenfalls für eine Übergangszeit der Rückgriff auf die Generalklausel selbst dann hinzunehmen, wenn es zu wesentlichen Grundrechtseingriffen kommt (zum Ganzen: OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 34 m.w.N.).

    Zudem hat der Gesetzgeber auch mit der kürzlich vorgenommenen Anfügung des 2. Halbsatzes in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, wonach sogar allgemeine Ausgangs- und Betretungsverbote auf Grundlage der Vorschrift erlassen werden können, klargestellt, dass die Vorschrift auch als Ermächtigungsgrundlage für Maßnahmen dient, die in besonders erheblichem Maß in Grundrechte eingreifen (vgl. OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 34 m.w.N.).

    Es wird jedoch durch eine Reihe von flankierenden staatlichen Maßnahmen versucht, diese Eingriffe und Folgen aufzufangen, wenn möglich zu vermeiden bzw. zu kompensieren (vgl. zu dieser Erwägung OVG MV, Beschluss vom 9. April 2020 - 2 KM 267/20 OVG - juris Rn. 34).

    Die Verbreitung des Coronavirus ist nach der jedenfalls nicht offensichtlich fehlsamen Einschätzung des Verordnungsgebers ohne drastische staatliche Maßnahmen nicht aufzuhalten und führt in diesem Fall möglicherweise binnen weniger Monate zum Kollaps des staatlichen Gesundheitssystems, wie es beispielsweise in anderen europäischen Staaten sowie teilweise in den USA bereits der Fall zu sein scheint (zum Ganzen: vgl. OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 50).

    Würde der Vollzug von § 5 Abs. 1 der 5. SARS-CoV-2-EindV jedoch ausgesetzt, wäre mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit (deutlich) vermehrten Infektionsfällen zu rechnen, die auch nach der aktuellen Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts vom 30. April 2020 (vgl. a.a.O.) zwingend - so weit wie möglich - zu verhindern sind, um die weitere Ausbreitung des Virus zu verzögern und damit Zeit für die Bereithaltung notwendiger Behandlungskapazitäten sowie für die Durchführung und Entwicklung von Schutzmaßnahmen und Behandlungsmöglichkeiten zu gewinnen (vgl. OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 52).

    Bei einer Abwägung zeitlich befristeter (und vom Verordnungsgeber fortlaufend auf ihre Verhältnismäßigkeit zu evaluierender) Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG mit dem Grundrecht behandlungsbedürftiger, teilweise lebensbedrohlich erkrankender Personen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG setzt sich der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit durch (vgl. OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 52; unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 11).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2020 - 1 S 1101/20

    Corona-Pandemie: Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.05.2020 - 3 R 78/20
    § 28 Abs. 1 IfSG ermächtigt nach seinem Wortlaut, seinem Sinn und Zweck und dem Willen des Gesetzgebers zu Maßnahmen auch gegenüber Nichtstörern (vgl. VGH BW, Beschluss vom 30. April 2020 - 1 S 1101/20 - juris Rn. 29).

    Es stellt sich daher schon die Frage, ob eine Differenzierung von Störern und Nichtstörern im Falle von SARS-CoV-2 überhaupt sachgerecht ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 30. April 2020, a.a.O. Rn. 30 m.w.N.).

    Es ist daher weiterhin wichtig, soziale Kontakte mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich zu beschränken, um die Ausbreitung des sich - besonders leicht von Mensch zu Mensch zu übertragenden - Coronavirus zu verzögern (vgl. die zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses aktuelle Risikoeinschätzung des Robert-Koch-Instituts vom 30. April 2020, a.a.O.; hierauf auch abstellend BVerfG, Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 - juris Rn. 13 f.; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. April 2020, a.a.O. Rn. 18).

    Dadurch soll die Zahl der gleichzeitig Erkrankten so gering wie möglich gehalten und Zeit gewonnen werden, um weitere Vorbereitungen zu treffen, wie Schutzmaßnahmen für besonders gefährdete Gruppen, Behandlungskapazitäten in Kliniken zu erhöhen, Belastungsspitzen im Gesundheitssystem zu vermeiden und die Entwicklung antiviraler Medikamente und von Impfstoffen zu ermöglichen (vgl. Risikoeinschätzung des Robert-Koch-Instituts vom 30. April 2020, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2020 - 11 S 23.20

    Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.05.2020 - 3 R 78/20
    Regelungsziel ist es, den Infektionsschutzbehörden bzw. über den Verweis in § 32 Satz 1 IfSG dem Verordnungsgeber ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen zu eröffnen (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 23/20 - juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE - juris Rn. 44 f.; OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 30; BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 NE 20.632 - juris Rn. 46).

    Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit der nur beispielhaften Aufzählung in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG, wonach Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränkt oder verboten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon geschlossen werden können, deutlich gemacht, dass in Konkretisierung der mit der Generalklausel eröffneten Handlungsmöglichkeiten auch weitreichende Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit in Betracht kommen können (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 23/20 - juris Rn. 15).

    Zu diesen grundrechtsrelevanten Regelungen zählen sowohl inhalts- und schrankenbestimmende Normen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG als auch berufsregelnde Gesetze im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 27. April 2020 - 13 MN 98/20 - Rn. 51; OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE - juris m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 CS 20.611 - juris Rn. 18.; ThürOVG, Beschluss vom 8. April 2020, a.a.O. Rn. 37; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. April 2020, a.a.O. Rn. 16), so dass aus der unterbliebenen Benennung dieser Grundrechte in § 32 Abs. 3 IfSG bzw. § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG nicht geschlossen werden kann, dass sie nicht "wesentlich" eingeschränkt werden dürften.

    Es ist daher weiterhin wichtig, soziale Kontakte mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich zu beschränken, um die Ausbreitung des sich - besonders leicht von Mensch zu Mensch zu übertragenden - Coronavirus zu verzögern (vgl. die zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses aktuelle Risikoeinschätzung des Robert-Koch-Instituts vom 30. April 2020, a.a.O.; hierauf auch abstellend BVerfG, Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 - juris Rn. 13 f.; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. April 2020, a.a.O. Rn. 18).

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.05.2020 - 3 R 78/20
    Davon geht auch die höchstrichterliche Rechtsprechung aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 - juris Rn. 26).

    Regelungen, die in die Rechte sonstiger Dritter ("Nichtstörer") eingreifen, sind - wie dargestellt - von der Verordnungsermächtigung erfasst, z.B. um sie vor Ansteckung zu schützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O.).

    In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Infektionsschutzrecht der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen ist, nach welchem an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O. Rn. 32).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.04.2020 - 2 KM 293/20

    Kein Anspruch auf Außervollzugsetzung des § 4 - Reisen nach

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.05.2020 - 3 R 78/20
    Unter den Begriff des Verhinderns gehört als ein Weniger auch die Begrenzung der Ausbreitungsgeschwindigkeit der Krankheit (vgl. OVG MV, Beschluss vom 9. April 2020 - 2 KM 293/20 OVG - juris Rn. 30).

    Dies gilt im vorliegenden Fall, weil die durch das Virus hervorgerufene Infektion in vielen Fällen eine schwere Lungenentzündung auslösen kann, die in nicht wenigen Fällen auch bei intensivmedizinischer Betreuung zum Tod führt (vgl. OVG MV, Beschluss vom 9. April 2020 - 2 KM 293/20 OVG - juris Rn. 35 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2020 - 13 B 398/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Einzelhandelsgeschäften erfolglos

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.05.2020 - 3 R 78/20
    Regelungsziel ist es, den Infektionsschutzbehörden bzw. über den Verweis in § 32 Satz 1 IfSG dem Verordnungsgeber ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen zu eröffnen (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 23/20 - juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE - juris Rn. 44 f.; OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 30; BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 NE 20.632 - juris Rn. 46).

    Zu diesen grundrechtsrelevanten Regelungen zählen sowohl inhalts- und schrankenbestimmende Normen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG als auch berufsregelnde Gesetze im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 27. April 2020 - 13 MN 98/20 - Rn. 51; OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE - juris m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 CS 20.611 - juris Rn. 18.; ThürOVG, Beschluss vom 8. April 2020, a.a.O. Rn. 37; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. April 2020, a.a.O. Rn. 16), so dass aus der unterbliebenen Benennung dieser Grundrechte in § 32 Abs. 3 IfSG bzw. § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG nicht geschlossen werden kann, dass sie nicht "wesentlich" eingeschränkt werden dürften.

  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.05.2020 - 3 R 78/20
    Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Februar 2013 - 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 - juris Rn. 72 m.w.N.).
  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.05.2020 - 3 R 78/20
    Hat der Verordnungsgeber - wie hier mit der durch zahlreiche Unsicherheiten geprägten epidemischen Lage - eine komplexe Gefährdungslage zu beurteilen, kommt ihm bei der Festlegung der von ihm ins Auge gefassten Regelungsziele und der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung der Ziele für geeignet, erforderlich und angemessen halten darf, ein weiter - gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer - Einschätzungs- und Prognosespielraum zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 66).
  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 28/20

    Gottesdienstverbot bedarf als überaus schwerwiegender Eingriff in die

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.05.2020 - 3 R 78/20
    Es ist daher weiterhin wichtig, soziale Kontakte mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich zu beschränken, um die Ausbreitung des sich - besonders leicht von Mensch zu Mensch zu übertragenden - Coronavirus zu verzögern (vgl. die zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses aktuelle Risikoeinschätzung des Robert-Koch-Instituts vom 30. April 2020, a.a.O.; hierauf auch abstellend BVerfG, Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 - juris Rn. 13 f.; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. April 2020, a.a.O. Rn. 18).
  • BVerfG, 07.04.2020 - 1 BvR 755/20

    Erfolglose Eilanträge im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.05.2020 - 3 R 78/20
    Bei einer Abwägung zeitlich befristeter (und vom Verordnungsgeber fortlaufend auf ihre Verhältnismäßigkeit zu evaluierender) Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG mit dem Grundrecht behandlungsbedürftiger, teilweise lebensbedrohlich erkrankender Personen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG setzt sich der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit durch (vgl. OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 52; unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 11).
  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 CS 20.611

    Schließung von Ladengeschäften des Einzelhandels wegen Corona-Virus (Covid-19)

  • BVerfG, 29.09.2010 - 1 BvR 1789/10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Tankstellenpächterin gegen das nächtliche

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

  • OVG Niedersachsen, 27.04.2020 - 13 MN 98/20

    Corona; Einrichtungshäuser; Flächenbeschränkung; Infektionsschutzrecht;

  • BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvL 17/83

    Verfassungsmäßigkeit des § 25 Abs. 1 ZG

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete

  • BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvF 1/12

    Normenkontrollanträge gegen die Rechtsverordnung zur Erprobung von "Gigalinern"

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.06.2019 - 3 M 90/19

    Glückspielrechtliche Anordnung; Verbot der Kumulation der Sportwettenvermittlung

  • LSG Hamburg, 13.12.2022 - L 3 R 60/20

    Anspruch auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen

  • LSG Hamburg, 28.02.2023 - L 3 R 67/20

    Grenzen der Ermittlungspflicht des Gerichts bei beantragter

  • LG Berlin, 13.10.2020 - 2 O 247/20

    Amtspflichtverletzung: Schließung einer Gaststätte aufgrund der

    Es dürfte anerkannt und auch heute noch in breiten Schichten allgemeiner Konsens sein, dass die Voraussetzungen für ein weitgehendes Kontaktverbot und Ausgangsbeschränkungen des damaligen Lock Down genau deswegen vorlagen, weil die Ausbreitung der Pandemie durch den unmittelbaren Kontakt der Menschen gefördert wurde und sich diese Ausbreitung - zumindest erst einmal - nur durch Verhinderung vermeidbarer Kontakte eindämmen ließ (z.B. VG Berlin Beschluss vom 13. Mai 2020, 14 L 101/20, Rdnrn. 16, 24 VG Hamburg, Urteil vom 8. September 2020, 19 K 1731/20, Rdnrn. 50 ff.; OVG NRW Beschluss vom 25. Juni 2020, 13 B 800/20.NE, Rdnrn. 32 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Juni 2020, 13 MN 229/20, Rdnr. 39 f.; VG Berlin, Beschluss vom 5. Juni 2020, 14 L 166/20, Rdnrn. 22 ff.; OVG Thüringen, Beschluss vom 5. Juni 2020, 3 EN 369/20, Rdnrn. 102 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2020, OVG 11 S 41/20, Rdnrn. 24 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Mai 2020, 3 R 78/20, Rdnrn. 42 ff.; jeweils zitiert nach juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.11.2020 - 3 R 218/20

    Corona-Pandemie: Eilantrag von Hotelbetrieben u.a. gegen das im Rahmen des

    (1) Der Senat hat zu mehreren Regelungen der Vorgängerverordnungen der 8. SARS-CoV-2-EindV entschieden, dass diese - soweit im Eilverfahren feststellbar - in § 32 Satz 1 IfSG eine hinreichend bestimmte, ihrerseits verfassungskonforme gesetzliche Grundlage finden und dem legitimen Ziel der befristeten Verhinderung weiterer Infektionsfälle dienen, um eine kapazitätsadäquate Verlangsamung der Infektionsrate und damit eine möglichst umfassende medizinische Versorgung von Personen, die an COVID-19 erkrankt sind, zu erreichen (vgl. Beschlüsse vom 16. April 2020 - 3 R 52/50, 3 R 67/20 und 3 R 70/20 - jeweils zu § 7 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm] sowie 3 R 60/20 zu § 6 Abs. 1 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Gaststätten]; Beschluss vom 6. Mai 2020 - 3 R 73/20 - zu § 4 Abs. 3 Nr. 8 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Freizeitpark]; Beschluss vom 13. Mai 2020 - 3 R 78/20 - zu § 5 Abs. 1 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Ferienhauspark]; Beschluss vom 20. Mai 2020 - 3 R 86/20 - zu § 4 Abs. 3 Nr. 12 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Fitnessstudio]; Beschluss vom 11. Juni 2020 - 3 R 102/20 - zu §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 2 der 6. SARS-CoV-2-EindV [Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr und in Ladengeschäften]; Beschluss vom 3. September 2020 - 3 R 156/20 - zu § 4 Abs. 1 Satz 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV [Prostitutionsstätten]; Beschluss vom 27. Oktober 2020 - 3 R 205/20 - zu § 5 Abs. 1 Satz 5 der 8. SARS-CoV-2-EindV in der Fassung vom 15. September 2020, im Folgenden: 8. SARS-CoV-2-EindV a.F. [touristisches Beherbergungsverbot bei 7-Tage-Inzidenz]).

    Dies trägt dazu bei, dass sich die Ausbreitung des Corona-Virus verlangsamt und sich die Infektionsdynamik verzögert (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 13. Mai 2020 - 3 R 78/20 - juris Rn. 36 und vom 27. Oktober 2020 - 3 R 205/20 -).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.09.2020 - 3 R 156/20

    Prostitutionsstätten dürfen in Sachsen-Anhalt wieder öffnen

    (1) Der Senat hat zu mehreren Regelungen der Vorgängerverordnungen der 7. SARS-CoV-2-EindV entschieden, dass diese - soweit im Eilverfahren feststellbar - in § 32 Satz 1 IfSG eine hinreichend bestimmte, ihrerseits verfassungskonforme gesetzliche Grundlage finden und dem legitimen Ziel der befristeten Verhinderung weiterer Infektionsfälle dienen, um eine kapazitätsadäquate Verlangsamung der Infektionsrate und damit eine möglichst umfassende medizinische Versorgung von Personen, die an COVID-19 erkrankt sind, zu erreichen (vgl. Beschlüsse vom 16. April 2020 - 3 R 52/50, 3 R 67/20 und 3 R 70/20 - jeweils zu § 7 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm] sowie 3 R 60/20 zu § 6 Abs. 1 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Gaststätten]; Beschluss vom 6. Mai 2020 - 3 R 73/20 - zu § 4 Abs. 3 Nr. 8 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Freizeitpark]; Beschluss vom 13. Mai 2020 - 3 R 78/20 - zu § 5 Abs. 1 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Ferienhauspark]; Beschluss vom 20. Mai 2020 - 3 R 86/20 - zu § 4 Abs. 3 Nr. 12 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Fitnessstudio]; Beschluss vom 11. Juni 2020 - 3 R 102/20 - zu §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 2 der 6. SARS-CoV-2-EindV [Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr und in Ladengeschäften]).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.05.2020 - 3 R 86/20

    Fitnessstudios bleiben vorerst geschlossen

    Der Senat hat bereits zu mehreren Regelungen der 4. SARS-CoV-2-EindV und zwischenzeitlich auch zur 5. SARS-CoV-2-EindV entschieden, dass die Eingriffe - soweit im Eilverfahren feststellbar - von einer hinreichend bestimmten, ihrerseits verfassungskonformen gesetzlichen Grundlage getragen sind und dem legitimen Ziel der befristeten Verhinderung weiterer Infektionsfälle dienen, um eine kapazitätsadäquate Verlangsamung der Infektionsrate und damit eine möglichst umfassende medizinische Versorgung von Personen, die an COVID-19 erkrankt sind, zu erreichen (vgl. Beschlüsse vom 16. April 2020 - 3 R 52/50, 3 R 67/20 und 3 R 70/20 - jeweils zu § 7 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm] sowie 3 R 60/20 zu § 6 Abs. 1 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Gaststätten]; Beschluss vom 6. Mai 2020 - 3 R 73/20 - zu § 4 Abs. 3 Nr. 8 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Freizeitpark]; Beschluss vom 13. Mai 2020 - 3 R 78/20 - zu § 5 Abs. 1 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Ferienhauspark]).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.06.2020 - 3 R 102/20

    Anordnung einer sog. Maskenpflicht für den öffentlichen Personenverkehr und

    Der Senat hat bereits zu mehreren Regelungen der Vorgängerverordnungen der 6. SARS-CoV-2-EindV entschieden, dass diese - soweit im Eilverfahren feststellbar - von einer hinreichend bestimmten, ihrerseits verfassungskonformen gesetzlichen Grundlage getragen sind und dem legitimen Ziel der befristeten Verhinderung weiterer Infektionsfälle dienen, um eine kapazitätsadäquate Verlangsamung der Infektionsrate und damit eine möglichst umfassende medizinische Versorgung von Personen, die an COVID-19 erkrankt sind, zu erreichen (vgl. Beschlüsse vom 16. April 2020 - 3 R 52/50, 3 R 67/20 und 3 R 70/20 - jeweils zu § 7 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm] sowie 3 R 60/20 zu § 6 Abs. 1 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Gaststätten]; Beschluss vom 6. Mai 2020 - 3 R 73/20 - zu § 4 Abs. 3 Nr. 8 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Freizeitpark]; Beschluss vom 13. Mai 2020 - 3 R 78/20 - zu § 5 Abs. 1 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Ferienhauspark]; Beschluss vom 20. Mai 2020 - 3 R 86/20 - zu § 4 Abs. 3 Nr. 12 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Fitnessstudio]).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2020 - 3 R 111/20

    Abweichungen vom Mindestabstand in Schulen zulässig

    Der Senat hat bereits zu mehreren Regelungen der 4. und 5. SARS-CoV-2-EindV und zwischenzeitlich auch zur 6. SARS-CoV-2-EindV entschieden, dass § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG nach summarischer Prüfung nicht gegen den Parlamentsvorbehalt ("Wesentlichkeitstheorie") verstößt (im Einzelnen: vgl. Beschlüsse vom 16. April 2020 - 3 R 52/50, 3 R 67/20 und 3 R 70/20 - jeweils zu § 7 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm] sowie 3 R 60/20 zu § 6 Abs. 1 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Gaststätten]; Beschluss vom 6. Mai 2020 - 3 R 73/20 - zu § 4 Abs. 3 Nr. 8 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Freizeitpark]; Beschluss vom 13. Mai 2020 - 3 R 78/20 - zu § 5 Abs. 1 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Ferienhauspark]; Beschluss vom 11. Juni 2020 - 3 R 102/20 - zu §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 der 6. SARS-CoV-2-EindV [Maskenpflicht]).
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2023 - 3 KN 1/20

    Coronabedingtes Einreiseverbot aus touristischem Anlass und zu Freizeitwecken im

    Gerade in Anbetracht der Beliebtheit touristischer Reisen musste mit Blick auf die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Reisebeschränkungen im In- und Ausland damit gerechnet werden, dass inländische touristische Angebote vermehrt genutzt werden würden (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 13.05.2020 - 3 R 78/20 -, juris Rn. 36).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2020 - 3 R 220/20

    Corona-Pandemie; Eilantrag gegen Kontaktbeschränkungen; Verbot der Öffnung von

    (1) Der Senat hat zu mehreren Regelungen der Vorgängerverordnungen der 8. SARS-CoV-2-EindV entschieden, dass diese - soweit im Eilverfahren feststellbar - in § 32 Satz 1 IfSG eine hinreichend bestimmte, ihrerseits verfassungskonforme gesetzliche Grundlage finden und dem legitimen Ziel der befristeten Verhinderung weiterer Infektionsfälle dienen, um eine kapazitätsadäquate Verlangsamung der Infektionsrate und damit eine möglichst umfassende medizinische Versorgung von Personen, die an COVID-19 erkrankt sind, zu erreichen (vgl. Beschlüsse vom 16. April 2020 - 3 R 52/50, 3 R 67/20 und 3 R 70/20 - jeweils zu § 7 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm] sowie 3 R 60/20 zu § 6 Abs. 1 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Gaststätten]; Beschluss vom 6. Mai 2020 - 3 R 73/20 - zu § 4 Abs. 3 Nr. 8 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Freizeitpark]; Beschluss vom 13. Mai 2020 - 3 R 78/20 - zu § 5 Abs. 1 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Ferienhauspark]; Beschluss vom 20. Mai 2020 - 3 R 86/20 - zu § 4 Abs. 3 Nr. 12 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Fitnessstudio]; Beschluss vom 11. Juni 2020 - 3 R 102/20 - zu §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 2 der 6. SARS-CoV-2-EindV [Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr und in Ladengeschäften]; Beschluss vom 3. September 2020 - 3 R 156/20 - zu § 4 Abs. 1 Satz 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV [Prostitutionsstätten]; Beschluss vom 27. Oktober 2020 - 3 R 205/20 - zu § 5 Abs. 1 Satz 5 der 8. SARS-CoV-2-EindV in der Fassung vom 15. September 2020, im Folgenden: 8. SARS-CoV-2-EindV a.F. [touristisches Beherbergungsverbot bei 7-Tage-Inzidenz]).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.12.2020 - 3 R 259/20

    Corona-Krise; Verlängerung des Lockdowns, Beherbergung zu touristischen Zwecken

    Der Senat hat zu mehreren Regelungen der Vorgängerverordnungen der aktuellen zuletzt durch Verordnung vom 27. November 2020 geänderten 8. SARS-CoV-2-EindV entschieden, dass diese - soweit im Eilverfahren feststellbar - in § 32 Satz 1 IfSG in der vor der Änderung des IfSG durch das Gesetz vom 18. November 2020 geltenden Fassung eine hinreichend bestimmte, ihrerseits verfassungskonforme gesetzliche Grundlage finden und dem legitimen Ziel der befristeten Verhinderung weiterer Infektionsfälle dienen, um eine kapazitätsadäquate Verlangsamung der Infektionsrate und damit eine möglichst umfassende medizinische Versorgung von Personen, die an COVID-19 erkrankt sind, zu erreichen (vgl. Beschlüsse vom 16. April 2020 - 3 R 52/50, 3 R 67/20 und 3 R 70/20 - jeweils zu § 7 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm] sowie 3 R 60/20 zu § 6 Abs. 1 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Gaststätten]; Beschluss vom 6. Mai 2020 - 3 R 73/20 - zu § 4 Abs. 3 Nr. 8 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Freizeitpark]; Beschluss vom 13. Mai 2020 - 3 R 78/20 - zu § 5 Abs. 1 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Ferienhauspark]; Beschluss vom 20. Mai 2020 - 3 R 86/20 - zu § 4 Abs. 3 Nr. 12 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Fitnessstudio]; Beschluss vom 11. Juni 2020 - 3 R 102/20 - zu §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 2 der 6. SARS-CoV-2-EindV [Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr und in Ladengeschäften]; Beschluss vom 3. September 2020 - 3 R 156/20 - zu § 4 Abs. 1 Satz 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV [Prostitutionsstätten]; Beschluss vom 27. Oktober 2020 - 3 R 205/20 - zu § 5 Abs. 1 Satz 5 der 8. SARS-CoV-2-EindV in der Fassung vom 15. September 2020 [touristisches Beherbergungsverbot bei 7-Tage-Inzidenz]).

    Dies trägt dazu bei, dass sich die Ausbreitung des Corona-Virus verlangsamt und sich die Infektionsdynamik verzögert (vgl. bereits Beschlüsse des Senats vom 13. Mai 2020 - 3 R 78/20 -, vom 27. Oktober 2020 - 3 R 205/20 - und vom 4. November 2020 - 3 R 218/20 - alle juris).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.10.2020 - 3 R 205/20

    Beherbergungsverbot im Land Sachsen-Anhalt voraussichtlich nicht verhältnismäßig

    (1) Der Senat hat zu mehreren Regelungen der Vorgängerverordnungen der 8. SARS-CoV-2-EindV entschieden, dass diese - soweit im Eilverfahren feststellbar - in § 32 Satz 1 IfSG eine hinreichend bestimmte, ihrerseits verfassungskonforme gesetzliche Grundlage finden und dem legitimen Ziel der befristeten Verhinderung weiterer Infektionsfälle dienen, um eine kapazitätsadäquate Verlangsamung der Infektionsrate und damit eine möglichst umfassende medizinische Versorgung von Personen, die an COVID-19 erkrankt sind, zu erreichen (vgl. Beschlüsse vom 16. April 2020 - 3 R 52/50, 3 R 67/20 und 3 R 70/20 - jeweils zu § 7 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm] sowie 3 R 60/20 zu § 6 Abs. 1 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Gaststätten]; Beschluss vom 6. Mai 2020 - 3 R 73/20 - zu § 4 Abs. 3 Nr. 8 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Freizeitpark]; Beschluss vom 13. Mai 2020 - 3 R 78/20 - zu § 5 Abs. 1 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Ferienhauspark]; Beschluss vom 20. Mai 2020 - 3 R 86/20 - zu § 4 Abs. 3 Nr. 12 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Fitnessstudio]; Beschluss vom 11. Juni 2020 - 3 R 102/20 - zu §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 2 der 6. SARS-CoV-2-EindV [Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr und in Ladengeschäften]; Beschluss vom 3. September 2020 - 3 R 156/20 - zu § 4 Abs. 1 Satz 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV [Prostitutionsstätten]).
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2023 - 3 KN 5/20

    Coronabedingtes Einreiseverbot aus touristischem Anlass und zu Freizeitwecken im

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.01.2021 - 3 R 297/20

    Eilantrag eines Beherbergungsbetriebs gegen Veranstaltungsverbote,

  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.01.2021 - 3 R 2/21

    Kommunale Verordnung zur Einschränkung des Bewegungsradius aufgrund hoher

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.11.2020 - 3 R 219/20

    Schließung von Gaststätten im Rahmen des "Teil-Lockdowns"

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.11.2020 - 3 R 225/20

    Schließung von Prostitutionsstätten im Rahmen des "Teil-Lockdowns"

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.12.2020 - 3 R 254/20

    Corona-Krise; Schließung von Fitnessstudios; verlängerter Teil-Lockdown;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.11.2020 - 3 R 216/20

    Schließung von Fitnessstudios im Rahmen des "Teil-Lockdowns"

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.11.2020 - 3 R 223/20

    Vorübergehende Schließung von Gaststätten während der Corona-Pandemie

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht